Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sanitätsdienst (AGB SanDi)
§ 1 Geltung der AGB SanDi
Die sanitätsdienstlichen Leistungen des Deutschen Roten Kreuzes, Ortsverein Bensberg und Refrath e. V., Steinbreche 30, 51427 Bergisch Gladbach, (nachfolgend „DRK“ genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss zwischen dem DRK und dem Veranstalter erfolgt aufgrund einer Anfrage des Veranstalters, der eine Prüfung und Bearbeitung durch das DRK folgt.
Der Veranstalter erhält auf der Grundlage dieser Bewertung ein Angebot. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des Veranstalters und fristgerechte Rücksendung an das DRK (= Beauftragung). Dies kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen.
Die Kontaktdaten lauten:
Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bensberg und Refrath e. V. Steinbreche 30 (Postanschrift: Steinbrecher Weg 2),
51427 Bergisch Gladbach
Tel.: 02204 / 636 73
Fax: 02204 / 96 89 393
Mail: einsatzplanung(at)drk-refrath.de
Internet: www.OV-Bensberg-Refrath.DRK.de
Grundsätzlich haben unsere Angebote (= Beauftragung/ Kostenübernahmeerklärung) - soweit nicht anders vereinbart - eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Erstellung.
Wird das DRK nicht innerhalb dieser 14 Tage ordnungsgemäß mit der Durchführung des Sanitätsdienstes beauftragt ist das Angebot hinfällig.
§ 3 Personal- und Materialeinsatz
Der Einsatz von Personal und Material richtet sich nach dem Ergebnis einer Gefährdungsanalyse, etwaigen Auflagen der Kommune/Ordnungsbehörde und den Richtlinien zur Durchführung von Sanitätsdiensten.
Soweit ein behördliches oder behördlich veranlasstes Sicherheitskonzept vorliegt, ist dieses unverzüglich dem DRK zu übersenden.
Der Bewertung für den Personal- und Materialeinsatz liegen vor allem die Besucher- und Teilnehmerzahl, die Veranstaltungsgröße und –dauer sowie die spezifischen Veranstaltungsgefahren zu Grunde. Zur Anwendung kommen außerdem gesetzliche Richtlinien, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen ist der Veranstalter verantwortlich.
Der Veranstalter teilt dem DRK den konkreten Veranstaltungsort, das konkrete Veranstaltungsprogramm, die erwarteten Teilnehmerzahlen und weitere einsatzrelevante Daten (z. B. Anwesenheit von "VIPs", besondere Gefahrenpotentiale, Auflagen der Kommune) verbindlich bis spätestens 14 Tage, bei Großveranstaltungen spätestens 4 Wochen, vor dem Termin der Veranstaltung mit.
Die für die sanitätsdienstliche Betreuung erforderliche Ausstattung wird vom DRK bereitgestellt und mitgeführt. Soweit das DRK Krankentransport- und Rettungswagen bereithält, entsprechen diese den DIN-Erfordernissen.
§ 4 Leistungen
Die sanitätsdienstliche Versorgung durch das DRK umfasst die Erstversorgung von Verletzten, akut Erkrankten und Notfallbetroffenen durch lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einschließlich der Übergabe an diesen.
Das DRK kann dazu andere Hilfsorganisationen oder andere Rotkreuzgliederungen als Erfüllungsgehilfen einbeziehen.
Die rettungsdienstliche Versorgung und ein evtl. Transport werden durch den regulären Rettungsdienst geleistet bzw. sichergestellt. Diese Kosten sind nicht in der durch § 6 geregelten Vergütung enthalten.
Der Sanitätswachdienst wird bis spätestens eine Stunde nach der im Auftrag festgelegten Endzeit durchgeführt, wenn vom Veranstalter gewünscht (Zeit wird in der Rechnung entsprechend neu berechnet). Damit endet auch die Verantwortung des DRK für diesen Einsatz.
§ 5 Durchführung
Der Veranstalter stellt die operative Bewegungsfreiheit und die Verbindung zu seiner Veranstaltungsleitung sicher. Dies bezieht sich insbesondere auf folgende Leistungen:
Bei Veranstaltungen in Gebäuden stellt der Veranstalter dem Einsatzpersonal des DRK einen geeigneten Aufenthaltsraum zur Verfügung.
Der Veranstalter weist die erforderlichen Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge und gegebenenfalls Zelt(e) zu und sorgt für freie Zu- und Abfahrten für die Einsatzfahrzeuge und sorgt – soweit erforderlich – für die Bewachung der Fahrzeuge und der weiteren sanitätsdienstlichen Einrichtungen durch Sicherheitskräfte.
Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte im Notfall jeden Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes erreichen und bei Alarmierung die Veranstaltung auf schnellstem Wege verlassen können.
Der Veranstalter sorgt auf seine Kosten für die ver- und entsorgende Infrastruktur (z. B. Stromanschluss, Toiletten, Abfallentsorgung) und stellt bei Großveranstaltungen - auf Anforderung des DRK – einen kostenfreien Telefon- Festnetzanschluss.
Der Veranstalter benennt eine/n vor und während der Veranstaltungslaufzeit jederzeit sicher erreichbaren, entscheidungsbefugte/n Ansprechpartner/in (mit Mobilrufnummer).
§ 6 Kosten und Abrechnung
Die dem DRK für die Durchführung des Sanitätsdienstes entstandenen Kosten sind vom Veranstalter zu erstatten.
Sanitätsdienstliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Soweit sich die umsatzsteuerliche Einschätzung der Finanzverwaltung ändert, bleibt es dem DRK vorbehalten, die gesetzliche Umsatzsteuer für die Zukunft und die Vergangenheit zu erheben.
Das DRK erstellt i. d. R. bis 14 Tage nach Ablauf der Veranstaltung eine Rechnung auf Grundlage der vereinbarten/ erbrachten Leistung (Zeit / Personal / Material). Die Kosten hierfür werden in der Regel pauschal abgerechnet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Der Veranstalter hat den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang an das DRK zu zahlen.
Die Anzahl der Einsatzkräfte und Fahrzeuge/Einsatzmittel richtet sich nach den tatsächlichen Erfordernissen der Veranstaltung, die durch Fachkräfte des DRK bewertet und ermittelt werden (vgl. dazu § 3).
Sollte die tatsächliche Lage während des Einsatzes eine Aufstockung der Einsatzkräfte erfordern, so kann das DRK dies ohne vorherige Rücksprache mit dem Veranstalter nachbesetzten und die daraus resultierenden Kosten nachberechnen.
Materialverbrauch (z.B. Pflaster, Verbände), -verlust und –reinigung werden, sofern sie über das übliche Maß hinausgehen, auf Basis eines Verwendungsnachweises mit dem Veranstalter abgerechnet.
Anfallende Krankentransporte und Rettungsdiensteinsätze mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes, rechnet dieser direkt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger ab; gleiches gilt für ärztliche Leistungen.
Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die eingesetzten Kräfte am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Zahl der tatsächlich durchgeführten Hilfeleistungen.
Der Veranstalter hat den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang an das DRK zu zahlen.
§ 7 Haftung
Das DRK haftet – soweit dies gesetzlich zulässig ist – dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden, die Einsatzkräfte in Ausübung ihrer vertraglich festgelegten Aufgaben verursacht haben. Der Veranstalter stellt das DRK und die von ihm eingesetzten Helfer/innen von allen Ansprüchen Dritter frei. Das DRK haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Das DRK haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben durch den Veranstalter entstehen. Für diese Fälle stellt der Veranstalter das DRK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 8 Versicherungen
Dem DRK obliegt der Abschluss der für diesen Einsatz erforderlichen Versicherungen.
§ 9 Anzeigepflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich über Hinweise, die auf eine mögliche Nichteinhaltung des Vertrages oder einzelner Bestandteile hindeuten, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren und in enger Abstimmung eine entsprechende Planung zur Lösung zu entwickeln
§ 10 Datenschutz
Mit der Registrierung beim Anbieter stimmt der Teilnehmer der Erfassung seiner personenbezogenen Daten zu. Der Anbieter unternimmt alle wirtschaftlich und technisch zumutbaren Vorkehrungen, um die Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Die personenbezogenen Daten werden bei Ihrer elektronischen Verarbeitung gemäß den Bestimmungen und den gesetzlichen Vorgaben verwendet.
Der Anbieter verwendet die Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken.
§ 11 Widerrufsvorbehalt
Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass ein angeforderter und nicht vom DRK zuvor bestätigter Sanitätsdienst vom DRK geleistet wird.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das DRK verpflichtet, auf Anforderung der Leitstelle Rheinisch-Bergischer Kreis bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Katastrophe, Massenanfall von Verletzten/Erkrankten oder ähnlichen größeren Schadenslagen) sein Personal, seine Fahrzeuge sowie Gerätschaften einschl. Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des DRK. Das DRK übernimmt in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, die aus der kurzfristigen Einschränkung oder einem Ausfall des Sanitätsdienstes resultiert.
Dies ist dem Veranstalter hiermit bekanntgegeben worden und wird vom ihm ausdrücklich akzeptiert.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil des Vertrages nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Vertragsbestandteile hiervon nicht berührt. Nichtige Vereinbarungen sind nach dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprechend auszulegen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, etwaige Auslegungsunterschiede in fairer und partnerschaftlicher Weise zu lösen, wobei die reibungslose Abwicklung der Veranstaltung stets im Vordergrund zu stehen hat.
§ 13 Schriftform/Nebenabreden
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist Bergisch Gladbach.
Bergisch Gladbach, im November 2020